22. JUNI — Artikel 109(1)(a) der Bundesverfassung sieht einen Zuschuss, bekannt als Kopfsteuerzuschuss, vor, der zahlbar ist...22. JUNI — Artikel 109(1)(a) der Bundesverfassung sieht einen Zuschuss, bekannt als Kopfsteuerzuschuss, vor, der zahlbar ist...

Es ist vielleicht an der Zeit, die Sätze der pro-Kopf-Zuschüsse, die an die Bundesstaaten zu zahlen sind, zu ändern — Hafiz Hassan

2026/06/22 10:33
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22. JUNI — Artikel 109(1)(a) der Bundesverfassung sieht eine Zuweisung vor, die als Kopfsteuerzuschuss bekannt ist und für jedes Geschäftsjahr an jeden Bundesstaat zu zahlen ist. Der Kopfsteuerzuschuss muss gemäß den Bestimmungen von Teil I des Zehnten Anhangs berechnet werden.

Abschnitt 1(1) von Teil I des Zehnten Anhangs legt die Sätze des Kopfsteuerzuschusses fest. Im Jahr 1963 waren die Sätze wie folgt:

  • (a) für  die  ersten  50.000  Personen  zum  Satz  von  $15  pro  Person;
  • (b) für  die  nächsten  200.000  Personen  zum  Satz  von  $10  pro  Person;
  • (c) für  den  Rest  zum  Satz  von  $4  pro  Person,

Die Sätze wurden damals in Dollar ($) angegeben.

Gemäß Artikel 109(2), der dem Parlament erlaubt, die Sätze des Kopfsteuerzuschusses von Zeit zu Zeit durch Gesetz zu ändern, wurden die Sätze durch das Kopfsteuerzuschussgesetz 1977 (Gesetz A392) geändert, das als am 01.01.1976 in Kraft getreten gilt.

Die Sätze ab diesem Datum waren wie folgt:

  • (a) für die ersten 100.000 Personen zum Satz von $20 pro Person;
  • (b) für die nächsten 150.000 Personen zum Satz von $10 pro Person;
  • (c) für die nächsten 250.000 Personen zum Satz von $6 pro Person;
  • (d) für den Rest zum Satz von $3 pro Person.

Im Jahr 1993 wurden die Sätze durch ein zweites Kopfsteuerzuschussgesetz (Gesetz 503) wie folgt geändert:

  • (a) für die ersten 50.000 Personen zum Satz von $60,00 pro Person;
  • (b) für die nächsten 500.000 Personen zum Satz von $8,50 pro Person;
  • (c) für die nächsten 500.000 Personen zum Satz von $9,00 pro Person;
  • (d) für den Rest zum Satz von $9,50 pro Person.

Die Sätze galten als am 01.01.1992 in Kraft getreten und wurden weiterhin in Dollar angegeben. Die Bezugnahme auf Dollar ist jedoch gemäß Abschnitt 2(2) des malaysischen Währungsgesetzes (Ringgit) 1975 (Gesetz 160) als Ringgit auszulegen.

Durch ein drittes Kopfsteuerzuschussgesetz im Jahr 2002 (Gesetz 622) wurden die Sätze weiter geändert:

  • (a) für die ersten 100.000 Personen zum Satz von RM72,00 pro Person;
  • (b) für die nächsten 500.000 Personen zum Satz von RM10,20 pro Person;
  • (c) für die nächsten 500.000 Personen zum Satz von RM10,80 pro Person;
  • (d) für den Rest zum Satz von RM11,40 pro Person.

Die Sätze traten am 01.01.2002 in Kraft und sind seitdem unverändert geblieben.

Der Autor schreibt, dass seit 1963 im Durchschnitt alle fünfzehn Jahre ein Kopfsteuerzuschussgesetz vom Parlament verabschiedet wurde. — Bild von Miera Zulyana

Obwohl wir dem Abgeordneten von Pasir Gudang, Hassan Abdul Karim, zustimmen, dass die Madani-Regierung bei finanziellen Zuweisungen an die Bundesstaaten, einschließlich Johor, durch Gesetze und die Bundesverfassung geleitet wird, ist es vielleicht an der Zeit, die Sätze des Kopfsteuerzuschusses zu ändern.

Obwohl ein Kopfsteuerzuschussgesetz Teil I des Zehnten Anhangs der Bundesverfassung ändert, erfordert es keine Zweidrittelmehrheit gemäß Artikel 159(3). Dies liegt daran, dass Artikel 159(4) die Anforderung von Artikel 159(3) für „jede Verfassungsänderung, die mit der Ausübung einer dem Parlament durch eine Bestimmung der Verfassung, mit Ausnahme der Artikel 74 und 76, übertragenen Gesetzgebungsbefugnis zusammenhängt oder sich daraus ergibt" ausnahmsweise nicht gilt.

Seit 1963 wurde im Durchschnitt alle fünfzehn Jahre ein Kopfsteuerzuschussgesetz vom Parlament verabschiedet. Seit dem letzten Gesetz im Jahr 2002 sind 24 Jahre vergangen.

Was sagt die Madani-Regierung dazu?

Und was sagt Hassan Karim dazu, dieses Thema während der zweiten Sitzung der fünften Tagung des 15. Parlaments anzusprechen, die am Montag beginnt?

*Dies ist die persönliche Meinung des Autors oder der Publikation und spiegelt nicht notwendigerweise die Ansichten von Malay Mail wider.

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